Am heutigen Donnerstag, 25. Februar 2016, hat der 1. FC Magdeburg fristgerecht seine Lizenzunterlagen für die zweite Bundesliga bei der Deutschen Fußball Liga (DFL) und für die dritte Liga beim Deutschen Fußball-Bund (DFB) für die Saison 2016/2017 in Frankfurt (Main) eingereicht. Erstmals nach 2007 hat der FCM damit auch die Zulassung für die zweithöchste deutsche Spielklasse beantragt.
„Der 1. FC Magdeburg strebt nach dem Aufstieg in die dritte Liga weiterhin den sportlichen Klassenerhalt an und dafür gilt es, so schnell wie möglich 43 Punkte zu erreichen. Ziel der Einreichung der Lizenzunterlagen für die zweite Bundesliga ist es, die Strukturen des 1. FC Magdeburg auf den Prüfstand zu stellen. Dadurch stellte sich heraus, dass insbesondere im infrastrukturellen Bereich Nachbesserungsbedarf besteht“, begründet Mario Kallnik (Geschäftsführer Stadion- und Sportmarketing GmbH).
Die eingereichten Lizensierungsunterlagen werden entsprechend durch den DFB bzw. der DFL geprüft. Im Anschluss wird dem 1. FC Magdeburg das jeweilige Prüfungsergebnis mitgeteilt. Ein entsprechender Antrag für die Regionalliga-Saison 2016/2017 wird der 1. FC Magdeburg ebenfalls in den kommenden Wochen stellen.
1. FC Magdeburg zu Zuschauer-Teilausschluss auf Bewährung und 38.000 Euro verurteilt
Am heutigen Donnerstag, 25. Februar 2016, wurde dem 1. FC Magdeburg vom Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) das endgültige Urteil zur Strafe vom 9. Februar 2016 ausgesprochen.
Demnach wird der 1. FC Magdeburg in vier Fällen unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger zu einer Geldstrafe in Höhe von 38.000 Euro verurteilt. Die im vorangegangenen Einzelrichterurteil des DFB-Sportgerichts vom 9. Februar 2016 ausgesprochene Geldstrafe von 40.000 Euro wurde damit um 2.000 Euro reduziert. Darüber hinaus muss Magdeburg ein Meisterschaftsheimspiel unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit austragen und dabei die Nordtribüne (Blöcke 3 bis 6) schließen.
Die Vollstreckung des Teilausschlusses wird für zehn Monate auf Bewährung ausgesetzt. Das heißt, dass der Teilausschluss der Zuschauer nur dann erfolgt, wenn es innerhalb der Bewährungszeit zu einem schwerwiegenden Wiederholungsfall kommt.
FCM
